28.12.2009

Amtliches Schreiben

Die einen plagt Flugangst, andere fürchten sich vor Spinnen oder Mäusen: Ängste können bekanntlich in vielfältiger Gestalt auftreten. Mit einer vermutlich noch völlig unerforschten Furcht musste sich kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen. Eine Alleinerziehende hatte eine wichtige Frist versäumt. Daraufhin klagte sie auf Wiedereinsetzung, mit einer verblüffenden Begründung: Sie habe eine Phobie gegen amtliche Schreiben und leide deshalb regelmäßig unter Angstzuständen. Um diese zu verhindern, lasse sie ,amtlich wirkende’ Post für Wochen, ja sogar monatelang im Briefkasten. Deshalb habe sie die wichtige Frist leider versäumt.

Das Gericht akzeptierte die kuriose Phobie allerdings nicht: Eine Krankheit sei nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, so dass der Kranke dadurch gehindert sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der Lage sei, sich einen Vertreter zu bestellen. Außerdem habe die Klägerin eine fast erwachsene Tochter, die die 'furchterregende Post' mutig hätte öffnen können.

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